Diese Projektgruppe sucht die optimale, auf unsere Bedürfnisse angepasste Firmierung für das Projekt.

Bisherige Teilnehmer sind: Michael Stumptner, Günther Winkel, Jan Niklas Michel und Heiko Thielmann

Alternativen Sammlung: download Rechtsformen

  • Einzelunternehmen
    • volle Kontrolle, volle Haftung
    • für Einstieg gut geeignet (z. B. für Handwerker, Kleingewerbetreibende, Dienstleister)
    • entsteht automatisch bei Geschäftseröffnung
    • nur ein Betriebsinhaber, keine Konflikte mit Partnern
    • kein Mindestkapital
    • volle Haftung mit Privatvermögen
  • Status „Kaufmann“
    • Das Handelsgesetzbuch legt fest: “Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
    • einfacher Zusammenschluss von Partnern/Sozietät
    • für jede Geschäftspartnerschaft geeignet (Kleingewerbe, Freie Berufe, Arbeitsgemeinschaft)
    • großer Freiraum für Einzelnen möglich
    • keine Formalitäten, schriftlicher Vertrag aber sinnvoll
    • kein Mindestkapital
    • Teilhaber haften mit Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
    • hohes Ansehen, aber Haftungsrisiko
    • für Handelsgeschäft mit Partner
    • nur für Kaufleute, nicht für Kleingewerbe
    • kein Mindestkapital
    • Gesellschafter haften mit Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen
    • hohes Ansehen wegen Bereitschaft zu persönlicher Haftung
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
    • eigenverantwortlich trotz Partner
    • nur für Freie Berufe, wenn das Berufsrecht dies zulässt
    • für Unternehmen, die mit Partnern kooperieren, aber trotzdem eigenverantwortlich bleiben wollen
    • Gesellschaft haftet mit Gesellschaftsvermögen, Gesellschafter haften bei fehlerhaftem Handeln mit
    • Privatvermögen
  • Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
    • Die PartG mbB ist vor allem für Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer sowie Architekten, beratende Ingenieure und andere freiberuflichen Zusammenschlüsse geeignet, in denen die Partner hoch spezialisiert in Teams zusammenarbeiten. Sie ist allerdings ausschließlich für Berufe möglich, deren Haftpflichtversicherungen berufsrechtlich geregelt sind. Für andere Berufe ist diese Rechtsform (noch) nicht zugänglich.
  • UG (haftungsbeschränkt)
    • GmbH-Variante: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
    • (UG haftungsbeschränkt): geringes Stammkapital – einfache Gründung
    • für Gründerinnen und Gründer kleiner Unternehmen, die die Haftung beschränken wollen
    • einfache Gründungsformalitäten durch Musterprotokoll
    • Haftung der Gesellschafter bei Haftungsansprüchen an die Gesellschaft beschränkt sich auf ihre Kapitaleinlage (insgesamt mindestens ein Euro)
    • die Gesellschaft haftet mit gesamten Gesellschaftsvermögen
    • bei Krediten haften Gesellschafter in der Regel mit zusätzlichen privaten Sicherheiten
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • keine private Haftung – in der Regel
    • für Unternehmer, die Haftung beschränken wollen
    • für Unternehmer, für die die GmbH steuerliche Vorteile bietet
    • Gründungsformalitäten und Buchführung etwas aufwändiger
    • bei Standardgründungen einfachere Gründungsformalitäten durch Musterprotokoll möglich
    • Geschäftsführer: Gesellschafter oder „Fremd“-Geschäftsführer
    • die Gesellschaft haftet mit gesamten Gesellschaftsvermögen
    • die Haftung der Gesellschafter bei Haftungsansprüchen an die Gesellschaft beschränkt sich auf ihre
    • Kapitaleinlage (insgesamt mindestens 25.000 Euro)
    • bei Krediten haften Gesellschafter in der Regel mit zusätzlichen privaten Sicherheiten
  • Kommanditgesellschaft (KG)
    • leichteres Startkapital, große Unabhängigkeit des
    • Unternehmers
    • für Unternehmer, die zusätzliches Startkapital suchen, aber eigenverantwortlich bleiben wollen
    • Mannschaft: Komplementär (ein oder mehrere Unternehmer) und Kommanditisten (Teilhaber)
    • Komplementär führt Geschäfte allein
    • Kommanditisten sind finanziell am Unternehmen beteiligt
    • Unternehmer haftet mit gesamten Privatvermögen, Kommanditisten nur mit Einlage
  • GmbH & Co. KG
    • vielfältige Möglichkeiten
    • für Unternehmer, die ihre Haftung beschränken und die Flexibilität einer Personengesellschaft
    • (im Unterschied z. B. zur GmbH) genießen wollen
    • KG mit GmbH (anstelle einer natürlichen Person) als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)
    • Kommanditisten (Teilhaber) sind die Gesellschafter der GmbH
    • Haftung wie bei einer GmbH
    • Entscheidungsbefugnis beim Komplementär
  • Kleine Aktiengesellschaft (AG)
    • Alternative für Mittelständler
    • für Unternehmer, die sich Wege zu zusätzlichem Eigenkapital offen halten wollen
    • Unternehmer können weitere Anleger durch die Ausgabe von Belegschaftsaktien für Mitarbeiter oder durch
    • Hereinnahme von Kunden als Gesellschafter beteiligen
    • Unternehmer kann alleiniger Aktionär und Vorstand sein
    • Entscheidungsbefugnis durch Aufsichtsrat beschränkt
  • Eingetragene Genossenschaft (eG)
    • beschränkte Haftung
    • Mitglieder (Unternehmer) wollen gemeinschaftlich und solidarisch Geschäftsbetrieb fördern
    • mindestens 3 Gründer
    • Haftung in Höhe der Genossenschaftseinlage
    • Verbindliche Umsetzung der Ziele durch enge Bindung an Satzung
  • Bürgerstiftung
    • Die Bürgerstiftung ist eine Form der gesellschaftlichen Selbstorganisation von Bürgern für Bürger.
    • Bürgerstiftungen sind Stiftungen, die sich fördernd und operativ für das lokale Gemeinwohl einsetzen.
    • Eine Bürgerstiftung ist eine unabhängige, autonom handelnde, gemeinnützige Stiftung von Bürgern für Bürger mit möglichst breitem Stiftungszweck. Sie engagiert sich nachhaltig und dauerhaft für das Gemeinwesen in einem geographisch definierten Raum und ist in der Regel fördernd und operativ für alle Bürger ihres Einzugsgebietes tätig. Sie unterstützt mit ihrer Arbeit bürgerschaftliches Engagement.
    • Ebenso wie Gemeinschaftsstiftungen zielen Bürgerstiftungen auf den kontinuierlichen Aufbau eines Stiftungsvermögens ab. Sie bieten insbesondere für kleinere Zustiftungen sowie als Träger treuhänderischer Stiftungen eine adäquate Organisationsform. Bürgerstiftungen sind auf eine Gemeinde oder Region bezogen, bieten aber die Möglichkeit, zahlreiche Stiftungszwecke zu verwirklichen. Zum Selbstverständnis gehört in der Regel die völlige Unabhängigkeit von staatlichen, kommunalen oder Unternehmensstrukturen. Bürgerstiftungen werden von einer Vielzahl und Vielfalt von Stiftern errichtet und getragen.
  • Gemeinnützige GmbH
    • Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) ist im deutschen Steuerrecht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Erträge für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Als Kapitalgesellschaft ist die gemeinnützige GmbH dadurch nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO (Abgabenordnung) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und in Verbindung mit § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die Wahl der Rechtsform GmbH erfolgt häufig bei gemeinnützigen Unternehmen, die sich wirtschaftlich betätigen möchten (zum Beispiel Kindergärten oder Sozialstationen), was manchmal in der Rechtsform des eingetragenen Vereins schwierig werden kann.[1][2] Darüber hinaus ermöglicht die GmbH als Kapitalgesellschaft eine höhere Flexibilität als der mitgliederbasierte Verein.
    • Die gGmbH wird von bestimmten Steuern ganz oder teilweise befreit, sofern ihre Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Die Gewinne einer gGmbH müssen für den gemeinnützigen Zweck (oder die gemeinnützigen Zwecke) verwendet werden und dürfen grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Eine Gewinnausschüttung ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn die Gesellschafter ihrerseits gemeinnützig sind. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen richtet sich nach den §§ 51 ff. AO, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt.
    • Die gGmbH unterliegt daneben den Vorschriften des GmbH-Gesetzes sowie den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB). Auf die gemeinnützige Betätigung wird durch die Verwendung des kleinen Buchstabens „g“ vor der Bezeichnung GmbH hingewiesen; vielfach wird auch die Langform „gemeinnützige GmbH“ verwendet. Damit soll die gGmbH von mit Gewinnerzielungsabsicht agierenden gewerblich tätigen GmbHs unterschieden werden. Die Verwendung der Bezeichnung gGmbH ist seit dem 29. März 2013 zulässig. Durch Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (BGBl I 556) wurde ein entsprechender § 4 S. 2 in das GmbHG aufgenommen. Die Satzung der gGmbH kann so gestaltet werden, dass eine Änderung des Zwecks nur unter besonderen Bedingungen möglich ist. Auf diese Weise kann die gGmbH funktional einer Stiftung angenähert werden. Das Stiftungsrecht findet jedoch auf eine Stiftungs-gGmbH keine Anwendung. Sie untersteht auch nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht. Es kommt jedoch häufig vor, dass gemeinnützige Stiftungen Gesellschafter von gemeinnützigen GmbHs sind. Die Stiftung und die GmbH sind jedoch auch hierbei separate juristische Personen.
  • Anstalt des öffentlichen Rechts (Deutschland)
    • Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR, AdöR) in Deutschland ist eine mit Sachmitteln (öffentliches Gebäude, Fahrzeuge) und Personal (Planstellen für Beamte, Stellen für Arbeitnehmer) ausgestattete Einrichtung, welche in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung steht und dauerhaft einem öffentlichen Zweck dient. Anders als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Universitäten, Handwerks- und Ärztekammern sowie Kommunen) hat die Anstalt keine Mitglieder, sondern Nutzer. Rechtsfähige Anstalten können im Gegensatz zu nichtrechtsfähigen Anstalten Träger von Rechten und Pflichten sein (§ 31, § 89 BGB). Sie können also z. B. selbst vor Gericht klagen und verklagt werden.
    • Das Verhältnis zwischen Anstalt und ihren Benutzern wird durch eine Anstaltsordnung bestimmt. Benutzer können sowohl Bürger als auch Behörden sein.
  • Zweckverband

Ein Zweckverband ist ein Zusammenschluss mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften nach deutschem Recht. Grundlage ist ein Gesetz und/oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur gemeinsamen Erledigung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe. Zweckverbände sind die bekannteste und häufigste Form interkommunaler Kooperation.